von Schornsteinfeger | 29.02.2024 | Sanierung
Historische Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen, können einen wichtigen Beitrag zur Erreichung der Klimaneutralität leisten. Experten auf dem Gebiet der Gebäudeenergieberatung betonen, dass es durchaus machbar ist, den Denkmalschutz mit Klimaschutzmaßnahmen in Einklang zu bringen. Allerdings wird darauf hingewiesen, dass bürokratische Prozesse oft zu Verzögerungen führen können, die sich bis zu sechs Monate erstrecken.
Wenn eine Außensanierung der Fassade aufgrund von Denkmalschutzbestimmungen nicht möglich ist, müssen alternative Lösungen innerhalb des Gebäudes, wie beispielsweise die Modernisierung der Heizungsanlage, in Betracht gezogen werden. Bei denkmalgeschützten Gebäuden besitzt die zuständige Denkmalbehörde ein Mitspracherecht. Es muss dann geklärt werden, welche Bedingungen eingehalten werden müssen. Die Frage, ob das Gebäude als Ganzes erhalten bleiben soll oder ob speziell die Fassade schützenswert ist, spielt dabei eine wichtige Rolle. Hierbei wird der Grundsatz verfolgt, dass die Substanz des Gebäudes Priorität hat. Bei der Sanierung historischer Gebäude sind die Denkmalbehörden stets involviert. Für solche Sanierungsprojekte stehen umfangreiche Fördermittel zur Verfügung stehen. Für Arbeiten an der Gebäudehülle können bis zu 20 Prozent, für technische Erneuerungen, wie zum Beispiel die Heizungsanlage, sogar bis zu 70 Prozent der Kosten gefördert werden, wobei eine Obergrenze erreicht ist, sobald eine Fördersumme von 30.000 Euro pro Wohneinheit erreicht wird.Eigentümer von denkmalgeschützten Immobilien müssen sich jedoch auf mögliche lange Bearbeitungszeiten bei den Behörden einstellen, die bis zu einem halben Jahr dauern können.
Dieser Beitrag stammt aus unserer eigenen Redaktionsabteilung.
von Schornsteinfeger | 29.02.2024 | Fördermaßnahmen
Seit dem aktuellen Jahr können Personen, die ihre alte Heizungsanlage durch eine Wärmepumpe ersetzen, einen Förderzuschuss von bis zu 70 Prozent der Gesamtinvestition erhalten. Eine Erhöhung der Systemeffizienz sowie eine Verbesserung des Effizienzhausstandards des Gebäudes führen zu einer Unterstützung durch die BEG WG in Form einer Kreditförderung. Für neu errichtete Gebäude ist seit einem Jahr die BEG-Förderung durch das „Klimafreundlicher Neubau“ Programm des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) ersetzt worden.
Zu den grundlegenden Anforderungen für die Förderung gehört die Installation effizienter Wärmepumpen, die primär zur Beheizung von Räumen oder zur kombinierten Bereitstellung von Trinkwarmwasser und Raumwärme dienen. Die Installation von Erdwärmesonden muss durch ein Unternehmen erfolgen, das eine Zertifizierung nach DVGW W120-2 besitzt. Zudem ist der Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die unabhängig von Verschulden greift, notwendig. Die Grundförderung für Wärmepumpen beträgt 30 oder 35 Prozent. Hinzu kommt ein Klimaschutzbonus von 20 Prozent für den Austausch spezifischer Heizsysteme sowie ein zusätzlicher Bonus von 30 Prozent für Haushalte, deren jährliches Bruttoeinkommen unter 40.000 Euro liegt.
Im Kontext der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG EM) illustrieren diverse Berechnungsbeispiele das Potenzial der Fördermittel beim Einbau von Wärmepumpen. Ein Beispiel hierfür ist, dass der Ersatz eines mindestens zwei Jahrzehnte alten, noch funktionierenden Gas-Kessels durch eine Luft-Wasser-Wärmepumpe zu einer Förderung führen kann, die 50% der anrechenbaren Kosten umfasst. Diese Fördersumme ändert sich nicht, selbst wenn der Gas-Kessel nicht mehr funktionstüchtig ist.
Ein anderes Szenario beschreibt den Wechsel von einer veralteten, nicht mehr funktionierenden Kohleheizung zu einer Sole-Wasser-Wärmepumpe. Unter bestimmten Voraussetzungen, wie einem jährlichen steuerpflichtigen Haushaltseinkommen unter 40.000 €, einer Zertifizierung des Bohrunternehmens nach DVGW W120-2, dem Abschluss einer Haftpflichtversicherung ohne Verschuldensfrage sowie der Modernisierung der Heizkörper zur Reduktion der Vorlauftemperatur, kann die Förderquote bis zu 65% der förderfähigen Kosten erreichen. Beim Ersatz eines 15 Jahre alten Gas-Kessels durch eine Luft-Wasser-Wärmepumpe, die ein umweltfreundliches Kältemittel wie R 290 Propan verwendet, beträgt die Förderung 35% der anrechenbaren Kosten. Wird hingegen ein Gas-Kessel durch eine Luft-Wasser-Wärmepumpe ersetzt und das steuerpflichtige Einkommen des Haushalts liegt unter 40.000 €, kann die Förderung sogar auf 70% der förderfähigen Kosten ansteigen.
Dieser Beitrag stammt aus unserer eigenen Redaktionsabteilung.
von Schornsteinfeger | 29.02.2024 | Sanierung
von Schornsteinfeger | 01.02.2024 | Markt
von Schornsteinfeger | 01.02.2024 | Sanierung
Das neue Heizungsgesetz, das am 1. Januar 2024 in Kraft trat, fördert den Wechsel zu erneuerbaren Energien und unterstützt den Klimaschutz. Wesentliche Bestandteile sind:
- Neuinstallierte Heizungen müssen 65% erneuerbare Energien nutzen: Dies gilt ab 2024 für Neubaugebiete und ab 2026 auch für Neubauten außerhalb dieser Gebiete. Bestehende Heizungen sind von sofortigen Austauschpflichten ausgenommen, unterliegen aber langfristigen Übergangsfristen.
- Regelungen für bestehende Öl- und Gasheizungen: Diese dürfen weiterhin betrieben und repariert werden. Nach einem Totalausfall muss jedoch auf eine Heizung umgestiegen werden, die mindestens 65% erneuerbare Energien nutzt. Ab 2045 ist der Betrieb von Erdgas- oder Ölheizungen verboten.
- Gasheizungen und Beratungspflicht: Seit Januar 2024 ist die Installation von Gasheizungen nur noch nach einer professionellen Beratung erlaubt. Diese soll über finanzielle Nachteile informieren. Wer ab 2024 eine Gasheizung einbaut, muss sie ab 2029 zunehmend mit klimaneutralem Gas betreiben.
- Fördermittel des Bundes: Der Bund bietet Förderungen für den Heizungsaustausch, begrenzt auf 70% der Kosten oder maximal 21.000 Euro. Es gibt eine Basisförderung von 30% für den Austausch fossiler Heizungen. Zusätzlich erhalten Personen mit einem Jahreseinkommen unter 40.000 Euro eine Extraförderung.
- Regelungen für Vermieter: Vermieter können die Kosten für den Heizungsaustausch auf Mieter umlegen, jedoch maximal zehn Prozent der Kosten, wenn sie staatliche Förderungen in Anspruch nehmen und die Förderung von den umlegbaren Kosten abziehen.
Dieser Beitrag stammt aus unserer eigenen Redaktionsabteilung.