von Schornsteinfeger | 25.12.2022 | Klimaschutz
Wer einen bestimmten Heizungstyp installiert hat, muss ihn 2023 ersetzen. Nach dem Gebäude-Energie-Gesetz, das seit November 2020 in Deutschland in Kraft ist, dürfen Hausbesitzer ihre Heizungsanlage nur 30 Jahre lang nutzen (Austauschpflicht nach § 72 GEG). Ab 2023 dürfen in Deutschland nur noch Heizgeräte verwendet werden, die nach 1994 eingebaut wurden. Wenn Sie eine Heizung haben, die vorher installiert wurde, können Sie diese nur in besonderen Fällen verwenden. Erneuert werden müssen sogenannte Standardkessel und Konstanttemperaturkessel. Entscheidend für die Lebensdauer eines Heizkessels ist vor allem, wann er eingebaut wurde, unabhängig davon, ob im Laufe der Jahre kleine Reparaturen angefallen sind oder Ersatzteile verbaut wurden.
Ob der eigene Heizkessel betroffen ist, können die Hausbesitzer anhand der Rechnung aus dem Zeitpunkt der Erstinstallation des Heizkessels herausfinden. Wenn dieses Dokument nicht verfügbar ist, sollte auf das Typenschild am Kessel geschaut werden, das diese Informationen enthält. Das Schild befindet sich normalerweise direkt im Hauptdeckel des Kessels. Je nach Modell enthält das Typenschild die Seriennummer, den Hersteller, den Modelltyp und das Baujahr. Wenn Sie das Schild nicht lesen können, kann Ihnen der zuständige Schornsteinfeger vielleicht helfen. Er protokolliert in der Regel die regelmäßigen Kontrollen und kann in seinem Archiv die entsprechenden Daten feststellen.Wenn Sie einen alten Heizkessel haben und diesen nicht ersetzen, so kann gegen Sie ein Bußgeld verhängt werden. Auch der bevollmächtigte Schornsteinfeger kann die Heizungsanlage stilllegen lassen, wenn er der Meinung ist, dass ein sicherer Betrieb nicht möglich ist.
Weitere Informationen: Verbraucherzentrale – GEG: Was steht im Gebäudeenergiegesetz? (Link)
Dieser Beitrag stammt aus unserer eigenen Redaktionsabteilung.
von Schornsteinfeger | 21.12.2022 | Brandschutz
Die Rolle der Brandschutzbeauftragten und -helfer bei der Organisation des Brandschutzes am Arbeitsplatz stand im Fokus der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) anlässlich des Brandschutztages am 9. Oktober 2022.
Unternehmer sind gesetzlich dazu verpflichtet, ihre Firmen angemessen gegen Brandgefahren abzusichern. Risiken und mögliche Gegenmaßnahmen sind in Gefährdungsbeurteilungen zu identifizieren und die Mitarbeiter über die potenziellen Gefahren und die Brandschutzeinrichtungen zu informieren. Sie sind sind außerdem verpflichtet, die Mitarbeiter mindestens einmal jährlich über den Brandschutz und die potenziellen Gefahren auf dem Laufenden zu halten.
Welche Brandschutzmaßnahmen zu treffen sind, hängt von der Art der Betriebsstätte ab. Beispielsweise haben Bürogebäude, Einkaufszentren und Industriegebäude unterschiedliche Brandrisiken, die bei der Planung des Brandschutzes berücksichtigt werden müssen. Brandschutzbeauftragte sind die zentralen Ansprechpartner für Führungskräfte in allen Fragen des betrieblichen Brandschutzes – von der Brandverhütung bis zum betrieblichen Notfallmanagement.
Brandschutzhelfer unterstützen die Arbeit der Brandschutzbeauftragten. Diese haben durch eine Ausbildung und praktische Übungen den sicheren Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen erlernt. Zu den einschlägigen Schulungsinhalten gehören auch die Grundlagen des vorbeugenden Brandschutzes, Kenntnisse der betrieblichen Brandschutzorganisation, der Brandgefahren und des Verhaltens im Brandfall.
Die Anzahl der in einem Betrieb benötigten Brandschutzhelfer muss so bemessen sein, um den durch eine Gefährdungsbeurteilung ermittelten Bedarf des Betriebes zu decken. Ein typisches Unternehmen verlangt, dass fünf Prozent seiner Mitarbeiter zum Brandschutzhelfern ausgebildet werden, jedoch kann diese Zahl nach Art des Unternehmens, des Brandrisikos und der Größe der Belegschaft variieren. Auch Schichtbetrieb und die Abwesenheit von Mitarbeitern muss berücksichtigt werden.
Weitere Informationen -des Sachgebietes Betrieblicher Brandschutz (https://www.dguv.de/fb-fhb/sachgebiete/brandschutz/index.jsp) der DGUV finden Sie hier:
- DGUV Information 205-003 „Aufgaben, Qualifikation, Ausbildung und Bestellung von Brandschutzbeauftragten (https://publikationen.dguv.de/regelwerk/dguv-informationen/3872/aufgaben-qualifikation-ausbildung-und-bestellung-von-brandschutzbeauftragten?number=SW21516)“
- DGUV Information 205-023 Brandschutzhelfer – Ausbildung und Befähigung (https://publikationen.dguv.de/regelwerk/dguv-informationen/2848/brandschutzhelfer?c=72)
- DGUV Information 205-001 „Betrieblicher Brandschutz in der Praxis (https://publikationen.dguv.de/regelwerk/dguv-informationen/324/betrieblicher-brandschutz-in-der-praxis)“
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von Schornsteinfeger | 01.12.2022 | Heizkosten
Hausbesitzer, die in diesem Jahr eine Wärmepumpe beschafft und installiert haben, sollen von der Strompreisbremse profitieren. Nach einem Treffen mit Energieexperten und den Herstellern von Wärmepumpen kündigte Wirtschaftsminister Habeck eine Entlastung an, da Wärmepumpen mehr Strom benötigen und der Verbrauch bei vielen Wärmepumpenbesitzern gegenüber dem Vorjahr entsprechend deutlich gestiegen ist. Sie würden ansonsten benachteiligt, richtet sich die Preisbremse doch nach dem Vorjahresverbrauch als Bemessungsgrundlage. Der Beitrag erläutert die Politik in Bezug auf diese Heiztechnologie und die Regelungen zur Strompreisbremse.
Dieser Beitrag Strompreisbremse: Habeck will Sonderregel für Wärmepumpen stammt aus folgender Quelle tagesschau.de und wurde am 16.11.2022 veröffentlicht.
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von Schornsteinfeger | 01.12.2022 | Brandschutz
Wer einen Kamin oder Kaminofen installieren möchte, sollte unbedingt die aktuellen Abstandsregeln kennen. Im Bundesimmissionsschutzgesetz ist aus Brandschutzgründen der Abstand – zum Beispiel 80 cm zu brennbaren Materialien wie Teppichen oder Möbeln – festgelegt. Diese Abstände sind unbedingt einzuhalten, möchte man im Brandfalle ausreichend versichert sein. Der Beitrag erläutert weiterhin die empfohlenen Sicherheitsmaßnahmen für den Betrieb von Kamin und Kaminöfen.
Dieser Beitrag Brandschutz für den Kamin: So viel Abstand ist nötig stammt aus folgender Quelle Focus.de und wurde am 29.11.2022 veröffentlicht.
Bitte beachten Sie die Urheberrechte bei Weiterleitung und Veröffentlichung.
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von Schornsteinfeger | 30.11.2022 | Energiesparen
Vor einem möglichen Einsatz von Wärmepumpen sollte man den individuellen Heizwärmeverbrauch berechnen. Die Ermittlung dieses Wertes kann in verschiedenen Schritten erfolgen und beginnt mit der Feststellung des Gesamtwärmeverbrauchs, den man auf der Jahresrechnung des Versorgers findet.
Damit man eine Vergleichsgröße für diesen Wert hat – im weiteren Verlauf unserer Berechnungen gehen wir von 20.000 Kilowattstunden für ein Haus mit einer Wohnfläche von 125 Quadratmeter (ohne Kellerräume) und einem 3-Personen-Haushalt aus – muss man diesen Wert mit der Objektgröße in Bezug bringen. Ebenso spielt der Wirkungsgrad der Heizung eine Rolle. Dieser ist bei den verschiedenen Heizsystemen sehr unterschiedlich. Es gelten folgende Richtwerte:
- Scheitholz ca.80 Prozent
- Konventionelle Ölheizung ca. 80 Prozent
- Pelletheizung ca. 85 Prozent
- Konventionelle Gasheizung ca. 85 Prozent
Der Wirkungsgrad beschreibt die Effizienz der Heizsysteme. Er definiert sich durch das Verhältnis aus nutzbarer und aufgebrachter Energie und sollte wenig Abweichung aufweisen. Sind die beiden Werte nahezu identisch, so arbeitet das System effizient und ohne nennenswerte Verluste. Der Wirkungsgrad einer Gasheizung beträgt in unserem Beispiel 85 Prozent – das bedeutet, aus der Energie der Gasverbrennung wird nur zum Teil die gewünschte Heizwärme erzeugt.
Die sich aus diesen Annahmen ergebende Formel lautet: 20.000 KWh multipliziert mit 0,85 (= 85% Wirkungsgrad) ergibt dann den Heizungswärmeverbrauch, in diesem Falle 17.000 KWh. Von diesem Wert muss jedoch noch der Verbrauch für Warmwasser in Abzug gebracht werden, wobei ein Daumenwert von 1.000 KWh pro Person und Jahr veranschlagt wird. Es ergibt sich somit ein finaler Heizungswärmeverbrauch von 14.000 KWh.
Dieser Wert muss schlussendlich noch einmal mit der Wohnfläche in Bezug gebracht werden. Der zuvor ermittelte Heizungswärmeverbrauch in Höhe von 14.000 Kilowattstunden dividiert durch die Wohnfläche (125 qm) ergibt dann den individuellen Heizwärmeverbrauch- also 112 KWh pro Quadratmeter. Dies ist ein durchschnittlich Wert: Gut gedämmte Neubauwohnungen erreichen einen Wert von 50 KWh/qm und weniger, sehr hohe Werte und somit sanierungsbedürftige Objekte liegen in einem Bereich ab etwa 180 KWh pro Quadratmeter.
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