Seit dem 1. Januar 2023 gelten neue Richtlinien zur Bundesförderung für effiziente Gebäude. Für Heizungswärmepumpen gibt es eine Förderquote von bis zu 40 %.

Seit dem 09.12.2022 ermöglichen die Richtlinien zur Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) für Wärmepumpenanlagen, die erneuerbare Energien im Gebäude oder in unmittelbarer Nähe des Gebäudes nutzen, eine Förderung. Diese Anlagen müssen in der Lage sein, Wohneinheiten oder von der Anlage versorgte Flächen nach Durchführung der Maßnahme zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien zu beheizen. Wärmepumpen, die mit Gas betrieben werden oder die Raumluft als Wärmequelle nutzen, sind im BEGEM-Programm hingegen nicht förderfähig. Abluftwärmepumpen können jedoch unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen des Programms „Erstinstallation/Erneuerung von Lüftungsanlagen – Wohngebäude“ (Abschnitt 5.2 / 2.1.1 TMA) gefördert werden.

DIE BEG begrenzt die förderfähigen Kosten für energetische Sanierungsmaßnahmen in Wohngebäuden auf 60.000 Euro pro Wohneinheit und Kalenderjahr und insgesamt auf maximal 600.000 Euro pro Gebäude. Damit soll sichergestellt werden, dass die Kosten angemessen und überschaubar bleiben. Der Fördersatz für elektrisch betriebene Wärmepumpen beträgt 25 %. Für Wärmepumpen wird ein zusätzlicher Bonus von 5 % gewährt, wenn Wasser, Grund- oder Abwasser als Wärmequelle verwendet wird, und ein zusätzlicher Bonus von 5 %, wenn ein natürliches Kältemittel verwendet wird; dieser Bonus ist nicht kumulierbar mit dem Bonus für Wärmequellen. Zusätzlich zu den genannten Fördersätzen wird ein Wärmetauschbonus von 10 Prozentpunkten gewährt. Die Anlage muss jedoch mindestens 20 Jahre vor Antragstellung in Betrieb genommen worden sein (Ausnahme: Gasheizungen). Nach dem Austausch dürfen die versorgten Wohneinheiten bzw. Flächen nicht mehr durch fossile oder gasbefeuerte Heizungsanlagen im oder in der Nähe des Gebäudes versorgt werden.

Weitere Informationen:

Bundesanzeiger – Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) vom 9.12.2022 (Link)


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