Schornsteinfegerarbeiten – Messen und Kehren
Die typischen Schornsteinfegerarbeiten umfassen die Kehr- und Überprüfungsarbeiten basierend auf den Vorgaben der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) sowie die umweltschutztechnischen Messungen gemäß der ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV).
Die Traditionsaufgaben des Handwerks werden schon seit etlichen Jahrzehnten von den Schornsteinfegermeistern/innen und Schornsteinfegergesellen/innen ausgeführt. Seit 2013 haben Sie als Kunde auf Grundlage des Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) die freie Wahl, welchen Schornsteinfeger Sie mit Reinigungs-, Mess- und Überprüfungsarbeiten beauftragen.
Nach dem neuen Schornsteinfeger-Handwerksgesetz wird den Hauseigentümern die Verantwortung dafür übertragen, dass alle auf dem Feuerstättenbescheid vermerkten Mess- und Kehrtätigkeiten an den Feuerungsanlagen fristgerecht durchgeführt werden. Der Feuerstättenbescheid gibt darüber Auskunft, welche Reinigungs-, Überprüfungs- und Messarbeiten an den Feuerungsanlagen durchzuführen sind und verzeichnet auch die jeweils einzuhaltenden Fristen.
Die Ausführung von Schornsteinfegerarbeiten können Sie frei an dafür zugelassene Schornsteinfeger übertragen, die Ihnen die ordnungsgemäße Durchführung nach Abschluss der Arbeiten auf dafür vorgesehenen Formularen bestätigen. Handelt es sich bei dem Schornsteinfeger nicht um den zuständigen bevollmächtigen Bezirksschornsteinfeger (bBS) müssen Sie den Nachweis über Schornsteinfegerarbeiten an Ihren zuständigen Bezirksschornsteinfeger weiterleiten.
Dieser überwacht die Durchführung der vorgeschriebenen Arbeiten und die Einhaltung der Fristen und löst ggf. Mahnungen bzw. Ersatzvornahmen aus.
Messen und Kehren nach KÜO
Die Kehr- und Überprüfungsordnung enthält die Aufgaben des Schornsteinfegerhandwerks zur Erhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit, des Umweltschutzes, der Energieeinsparung und des Klimaschutzes. Die KÜO enthält Vorgaben über die Art der zu prüfenden Anlagen, Zeiträume und Grenzwerte sowie über Verfahren, die bei der Reinigung oder Überprüfung einzuhalten sind.