Eine bundesweite Heizungsmodernisierung soll bis 2045 ein Drittel der deutschen CO2-Emissionen reduzieren. Ein entsprechender Gesetzentwurf wurde vom Kabinett gebilligt. Die Unsicherheit darüber, was dies für Eigentümer, Mieter und Vermieter bedeutet, bleibt jedoch bestehen. Das novellierte Gebäudeenergiegesetz (GEG) soll bis zur parlamentarischen Sommerpause im Bundestag verabschiedet werden. Der Heizungsaustausch wird auch Mieter betreffen, da ihre Verbrauchskosten durch die Modernisierungskosten sinken sollen. Eine Modernisierung zur Senkung des Verbrauchs kann auf die Mieter umgelegt werden, jedoch begrenzt, wenn der Eigentümer sich für eine Heizung entscheidet, die Biogas oder Wasserstoff verbrennt.

Ein Verbot fossiler Heizungen tritt erst 2045 in Kraft, wobei Gasheizungen mit Wasserstoff oder Biomethan betrieben werden dürfen. Für alle anderen Heizungen gilt: Nur irreparabel defekte Heizungen dürfen nicht durch neue Öl- und Gasheizungen ersetzt werden. In Neubauten dürfen grundsätzlich keine konventionellen Öl- und Gasheizungen mehr eingebaut werden. Bestandsgebäude dürfen weiterhin Gas- und Ölheizungen einbauen, wenn das Gesamtpaket am Ende die Vorgabe von 65 Prozent erneuerbarer Energie erfüllt.

Hauseigentümer sollten laut Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck vor allem auf Wärmepumpen oder einen Anschluss an das Fernwärmenetz setzen, sofern diese vorhanden sind. Die geplanten Förderungen sollen grundsätzlich für alle Technologien gelten, die mit dem 65-Prozent-Ziel vereinbar sind. Wer eine wasserstoffbereite Gasheizung einbauen möchte, darf dies nur dort tun, wo der lokale Gasnetzbetreiber eine Umstellung von Gas auf Wasserstoff verbindlich plant. Bereits jetzt erhalten Besitzer einer nicht mehr reparablen Heizung eine Förderung von bis zu 40 Prozent, wenn sie sich für eine Wärmepumpe entscheiden. Die novellierte GEG-Regelung sieht ebenfalls eine 40-prozentige Förderung für alle ab 2024 zugelassenen Technologien vor.

Bei einem Heizungsdefekt greifen Übergangsfristen (3 Jahre; bei Gasetagen bis zu 13 Jahre). Vorübergehend kann eine fossil betriebene Heizung eingebaut werden. Soweit ein Anschluss an ein Wärmenetz absehbar ist, gelten Übergangsfristen von bis zu 10 Jahren. Sonderregelungen sollen für denkmalgeschützte Gebäude gelten. Menschen über 80 Jahren sind grundsätzlich von allen Pflichten befreit und können weiterhin auf Öl- und Gas setzen. Wenn sie dennoch ihre mindestens 30 Jahre alten Heizungen modernisieren, erhalten sie statt der Grundförderung sogar 50 Prozent.


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